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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 73/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B. an den Verwaltungsgerichten P. und F. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001 schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zulassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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