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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2009 – AnwZ (B) 69/09

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.

II.

Randnummer 2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

Randnummer 3

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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