Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – AnwZ (B) 69/08
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
II.
Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
§ 42 BRAO
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