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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 – AnwZ (B) 68/09

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris, Tz. 1 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

§ 201 BRAO, § 202 BRAO, § 215 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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