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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 61/01

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antragsteller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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