Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.08.2008 – AnwZ (B) 59/07
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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