Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – AnwZ (B) 56/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Gerichtliche Gebühren und Auslegen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 3. Juni 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 2. November 1999 hat die Landesjustizverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wegen Verletzung der Kanzleipflicht die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dieser hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Unterdessen ist die Zuständigkeit in Zulassungssachen in Mecklenburg-Vorpommern von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 8. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kanzleiräume durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2002 den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind. Denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung war gerechtfertigt, weil der Antragsteller seinerzeit keine Kanzlei unterhielt. Da er nicht nur Einzelheiten der Kanzleiführungspflicht vernachlässigt hatte, sondern für das rechtsuchende Publikum überhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgegnerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt. 1996, 33, 34).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwZ (B) 56/00 entschieden?“