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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2010 – AnwZ (B) 53/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22. August 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit weiterem Widerrufsbescheid vom 14. April 2010 hat sie die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Dieser Bescheid ist seit dem 18. Mai 2010 bestandskräftig.

Randnummer 2

2. Über die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Rechtsmittel wäre ohne den zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen weiteren Widerruf erfolglos geblieben. Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls war rechtmäßig. Dem Antragsteller ist eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse trotz der in dem Insolvenzverfahren erlangten Restschuldbefreiung nicht gelungen. Der weitere Widerruf, der wegen Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Berufshaftpflicht erfolgte, belegt, dass der Antragsteller nach wie vor nicht zu einem geordneten Wirtschaften in der Lage ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 215 BRAO, § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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