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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – AnwZ (B) 50/07

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.

Zitierte Vorschriften

§ 201 BRAO, § 202 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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