Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 42/07
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.
II.
Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 203 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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