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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2010 – AnwZ (B) 38/10

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller ist seit dem 8. Januar 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Mai 2010 zurückgewiesen worden.

Randnummer 2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 215 Abs. 2 BRAO, § 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.) eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist am 22. Mai 2010 zugestellt worden; die sofortige Beschwerde ist am 8. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 13a Abs. 1 FGG analog.

Zitierte Vorschriften

§ 42 BRAO, § 201 BRAO, § 215 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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