Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.05.2001 – AnwZ (B) 38/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 101/00 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
Gründe
Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten eine Bestimmung, die die Aussetzung des Verfahrens regelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß das Gericht auch im Zulassungsverfahren die Aussetzung anordnen darf, wenn diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sachdienlich erscheint, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rn. 28 f; Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rn. 19; vgl. auch Keidel/Kayser, Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 12 Rn. 64).
Der ehemalige Mandant Kundt, dem der Antragsteller Schadensersatz schuldet, hat dessen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gepfändet. Sollte er im Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen, waren die
Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls möglicherweise schon bei Erlaß der angegriffenen Verfügung nicht gegeben. Eine Aussetzung der Sache bis zum Abschluß des gegen den Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreits ist daher sachgerecht.
Zitierte Vorschriften
§ 40 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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