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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 34/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Randnummer 2

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers reagiert hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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