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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 32/02

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 12. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist, da der Anwaltsgerichtshof sie - für den Bundesgerichtshof bindend - nicht zugelassen hat, nicht statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 30/01, den Antragsteller betreffend, m.w.N.).

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Zitierte Vorschriften

§ 223 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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