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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2008 – AnwZ (B) 31/07

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 zu behandelnde Schreiben der Antragstellerin vom 12. März 2008 kann schon deshalb keine Erfolg haben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht abgeändert werden können. Im Übrigen entspricht die getroffene Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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