Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – AnwZ (B) 28/06
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Beschluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwZ (B) 28/06 entschieden?“