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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.06.2001 – AnwZ (B) 14/00

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 wird bewilligt.

Gründe

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.

Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M. unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen,

eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

§ 40 BRAO, § 203 ZPO, § 204 ZPO, § 208 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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