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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.03.2010 – AnwZ (B) 12/09

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2009 erhobene "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich gegen den eine ebensolche "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" zurückweisenden Beschluss des Senats vom 24. Juli 2009. Jene "weitere Rechtsbeschwerde" war gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 gerichtet, mit dem der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 (1 AGH 7/08) als unzulässig verworfen hatte, weil der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F. nicht eingehalten hatte.

Randnummer 2

Das als erneute Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wiederholt und vertieft in seiner "weiteren Rechtsbeschwerde" lediglich die Argumente zur Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung 2 AGH 1/93, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Senat zeigt er nicht auf.

Zitierte Vorschriften

§ 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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