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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 11/05

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO".

Randnummer 2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Randnummer 3

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefunden (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Randnummer 4

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Zitierte Vorschriften

§ 201 BRAO, § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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