Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 – AnwZ (B) 108/09
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Mit Bescheid vom 31. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskräftig.
2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Rechtsmittel wäre nicht erfolgreich gewesen, weil er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden und eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht hat.
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Ri'inBGH Dr. Fetzer ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 215 BRAO, § 42 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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