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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.04.2015 – AnwSt (R) 1/15

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu berücksichtigende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens nach Einleitung und Bekanntgabe des anwaltsgerichtlichen Verfahrens lässt sich weder dem angefochtenen Urteil entnehmen noch hat der Revisionsführer eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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