Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – AnwSt (B) 9/07
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Gründe
Randnummer 1
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstanden erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO abzusehen.
Zitierte Vorschriften
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