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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – AnwSt (B) 9/07

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).

Gründe

Randnummer 1

Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstanden erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO abzusehen.

Zitierte Vorschriften

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