Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 – AnwSt (B) 5/11
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2011, mit dem der Senat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. November 2010 zurückgewiesen hat.
Die statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. Namentlich hat der Senat den Schriftsatz vom 23. Februar 2011 bei seiner Entscheidung gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, die zutreffenden Gründe gemäß Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2011 zu entkräften.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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