Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – AK 47/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926BAK47.26.0

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht übertragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Angeschuldigte ist am 11. November 2025 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 12. November 2025 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (5 BGs 503/25).

Randnummer 2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens seit Mitte Juni 2025, bis zu seiner Verhaftung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Vereinigung HAMAS -, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, mitgliedschaftlich beteiligt, indem er als Mitglied der HAMAS aus Dänemark kommend nach Deutschland eingereist sei und sich Schusswaffen und Munition beschafft habe, die er in R. an einen gesondert Verfolgten übergeben habe, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

Randnummer 3

Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2026 wirft dem Angeschuldigten darüber hinaus die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz vor. Diese zusätzlichen Tatvorwürfe sind für die Frage der Haftfortdauer auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2025 nicht von Bedeutung.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 (AK 20+21/26) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Randnummer 5

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuordnen.

II.

Randnummer 6

Die Untersuchungshaft hat über neun Monate hinaus fortzudauern.

Randnummer 7

1. Was den dringenden Tatverdacht sowie die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität betrifft, wird auf den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2026 sowie hinsichtlich weiterer - den Tatverdacht bestätigender - Ermittlungsergebnisse ergänzend auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 2026 verwiesen.

Randnummer 8

2. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO kommt weiterhin nicht in Betracht. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Randnummer 9

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und 4 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin den Vollzug der Untersuchungshaft. Auch nach der Vorlage zur Sechsmonatsprüfung ist das Verfahren hinreichend gefördert worden:

Randnummer 10

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. August 2026 ausgeführt hat, liegt die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen darin begründet, dass es sich um einen dynamischen und komplexen Sachverhalt handelt, der sich während eines mehrmonatigen Zeitraums zugetragen hat, in mehrfacher Hinsicht europäische und außereuropäische Bezüge aufweist und von konspirativem Verhalten des Angeschuldigten sowie der Mitangeschuldigten geprägt ist. Dessen Aufklärung setzt die Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen voraus, die in weiten Teilen aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Der Aktenbestand umfasst derzeit 142 Sachaktenordner und Sachakten-Sonderhefte. Bei einem Mitangeschuldigten haben Durchsuchungen stattgefunden; ebenso ist der Haftraum des Angeschuldigten durchsucht worden. Bei beiden Maßnahmen ist umfangreiches Beweismaterial sichergestellt worden, welches auf eine mögliche Verfahrensrelevanz hat untersucht werden müssen. Zudem dauert die Asservatenauswertung mit einem Gesamtdatenvolumen von etwa 17 Terabyte noch an. Bei dem Angeschuldigten steht die Auswertung von 22 von insgesamt 56 Asservaten noch aus. Weiterhin ist die Auswertung von im Wege der Rechtshilfe mit Norwegen und Großbritannien übermittelten Dokumenten noch nicht abgeschlossen. Überdies ist die Vernehmung weiterer Zeugen geplant.

Randnummer 11

Der Generalbundesanwalt hat gleichwohl bereits unter dem 4. September 2026 Anklage zum Kammergericht erhoben.

Randnummer 12

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Hohoff Kreicker

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in AK 47/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten