Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 7 StR 30/26
- Spruchkörper
- 7. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926B7STR30.26.0
Tenor
Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers des Angeklagten K, Rechtsanwalt S aus Trier, in der Revisionsinstanz wird auf 1.203.400,95 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Trier hat den Angeklagten K am 28. Januar 2026 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.203.400,95 Euro angeordnet, hinsichtlich derer der Angeklagte mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Der auch in der Revisionsinstanz tätig gewordene Verteidiger des Angeklagten beantragt mit einem an das Landgericht Trier gerichteten Schreiben die „Wertfestsetzung der Einziehungsgebühr für das Revisionsverfahren“.
II.
1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2024 - 1 StR 445/23, juris Rn. 3; vom 7. November 2022 - 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31; vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10 ff.).
2. Gemäß Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204; vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN).
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204; vom 5. August 2024 - 1 StR 445/23, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.
Da das Landgericht die Einziehung gegen den Angeklagten auf insgesamt 1.203.400,95 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Plücker
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