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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2020 – 6 StR 95/20

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers G. wird für die Revisionsinstanz auf 7.835,78 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert für den Zahlungsanspruch des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren bemisst sich nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von 12.000 Euro an den Adhäsionskläger abzüglich der dort für erledigt erklärten Teilforderung von 4.164,22 Euro. Der sich hieraus ergebende Betrag von 7.835,78 Euro entspricht dem Gegenstandswert des im Revisionsverfahren noch anhängigen Adhäsionsausspruchs.

Randnummer 2

Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Feststellung, dass die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022).

Schneider Feilcke von

Schmettau

Fritsche von Häfen

Vorinstanz: Magdeburg, LG, 22.02.2019 - 622 Js 39007/14 29 KLs 1/17

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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