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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2022 – 6 StR 602/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der während der Taten inhaftierte Angeklagte – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20, mwN) – in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangte. Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich die nichtrevidierende Mitangeklagte, auf deren Konto das Geld überwiesen wurde und die das Geld später abhob. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung daher entfallen.

Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 09.08.2021 - 2 KLs 601 Js 37464/19 (23/20)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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