Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – 6 StR 590/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 22. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Jugendstrafe als bereits vollstreckt gelten.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Verfahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen. Entgegen den dortigen Ausführungen sind dabei die Belastung mit vorrangigen Haftsachen, die zwischenzeitliche Vakanz im Vorsitz der Strafkammer sowie die durch einen Gutachterwechsel bedingten Verzögerungen dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 758 f. mwN). Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, trifft der Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kompensationsentscheidung selbst.
2. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine über die mit einer Vergewaltigung stets verbundene und damit regelmäßig in dieser aufgehende üble und unangemessene Behandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; insoweit zumindest missverständlich UA S. 39) hinausgehende Körperverletzung mit den durch den erzwungenen Oralverkehr verursachten Schmerzen im Hals der Nebenklägerin noch hinreichend festgestellt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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