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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2024 – 6 StR 558/24

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR558.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

Randnummer 2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Randnummer 3

Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23).

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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