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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.11.2021 – 6 StR 468/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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