Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 6 StR 462/23

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR462.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy XCover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.

Sander | | Wenske | | Fritsche

| von Schmettau | | Arnoldi |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 6 StR 462/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten