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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – 6 StR 416/25

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.2

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 18. März 2026 das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 im Einziehungsausspruch geändert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 13. April 2026.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Randnummer 3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel | | Fritsche | | RinBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt verhindert zu signieren.

| | | | Bartel

| | | RinBGH Dr. Dietsch ist krankheitsbedingt verhindert zu signieren. |

| Arnoldi | | Bartel |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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