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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – 6 StR 390/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Bege-

hung eines Wohnungseinbruchdiebstahls und einer Bedrohung

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der vom An-

geklagten verwirklichte Wohnungseinbruchdiebstahl wird im

Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand

des schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die

Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem Woh-

nungseinbruchdiebstahl keine selbstständige strafrechtliche Be-

deutung mehr zukommt (vgl. BGHSt 20, 235, 237 f.; MüKo-

StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 85; BeckOK-StGB/Wittig,

50. Ed., § 244 Rn. 29; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 244 Rn.

57). Gleiches gilt für die Bedrohung. Sie steht in unmittelbarem

Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten,

deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und wird vom

Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschluss

vom 26. Juni 2014 – 2 StR 110/14 Rn. 2).

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354

Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil

sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei-

digen können.

Der Strafausspruch kann ungeachtet der gebotenen Schuld-

spruchänderung Bestand haben. Das Unrecht der Tat und die

Schuld des Angeklagten werden durch die geänderte rechtliche

Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Se-

nat wird deswegen ausschließen können, dass das Landgericht

bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf eine niedrigere Freiheits-

strafe erkannt hätte, zumal es dem Angeklagten die tateinheitli-

che Verwirklichung mehrerer Straftatbestände nicht strafer-

schwerend angelastet hat.“

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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