Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.11.2022 – 6 StR 319/22
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR319.22.0
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.
Feilcke | | Tiemann | | Fritsche
| von Schmettau | | Arnoldi |
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