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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – 6 StR 298/20

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zehn Fällen und mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zehn Fällen sowie wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung hinsichtlich sämtlicher Fälle durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten überhaupt in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, obwohl zu einer solchen Prüfung Anlass bestand.

Randnummer 3

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2020 das Folgende ausgeführt:

„a) Zu dem psychischen Zustand des Angeklagten hat das Land-

gericht (…) folgende Feststellungen getroffen: Er begann im Alter

von zwölf Jahren, Alkohol und Cannabis zu konsumieren (UA

S. 2), im Jahre 2009 wurde bei ihm eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert und während seiner Inhaftierung im Jahr 2010

zeigte er Symptome einer Psychose und wurde zeitweise mit Neu-

roleptika behandelt (UA S. 3). Während seiner Inhaftierung in der

Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg ab November 2016 wurde

der Angeklagte psychologisch betreut; er litt unter Wahnvorstel-

lungen. So äußerte er im Februar 2018, er könne nicht mehr in

den Spiegel schauen, da er dort eine Hexe oder ähnliche Erschei-

nungen sehe, und ein Mitarbeiter der Anstalt sei in seinen Körper

gefahren und winke dort mit Tüchern und Fähnchen (UA S. 4). Der

medizinische Dienst stellte fest, er leide unter zerfahrenen Gedan-

kengängen, die auch von paranoidem Beziehungs- und Bedeu-

tungserleben geprägt seien. Der ihn behandelnde Arzt vermerkte

im April 2018 in den Krankenunterlagen die Diagnose einer Schi-

zophrenie (UA S. 5). (…)

b) Die Strafkammer (…) vermochte sich von der eingeschränkten

Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht sicher zu überzeugen, hat

zu Gunsten des Angeklagten aber angenommen, seine Steue-

rungsfähigkeit sei bei der Begehung sämtlicher Taten erheblich

vermindert gewesen (UA S. 11). Dem psychiatrischen Sachver-

ständigen folgend führt die Strafkammer aus, das psychotische

Erleben des Angeklagten, dessen Halluzinationen deuteten auf

das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hin. Es sei auch

davon auszugehen, dass der Angeklagte im September 2019 psy-

chosebedingt in der rationalen Kontrolle seiner Handlungen er-

heblich beeinträchtigt war. (…)

Dabei hat sie nicht berücksichtigt, dass die Frage der Steuerungs-

fähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen ist, wenn der Täter in

der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (BGH, Beschluss

vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18, juris Rn. 7). Eine Prüfung

der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten lässt das angefochtene Ur-

teil vollständig vermissen (zur Differenzierung vgl. etwa BGH aaO

Rn. 6 und BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 StR 365/18,

juris mwN). Auch angesichts des geschilderten psychischen Zu-

standsbilds des Angeklagten hätte sich das Landgericht zur Fä-

higkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Verhaltens einzuse-

hen, aber verhalten müssen. Es versteht sich mit Blick auf dessen

Wahnvorstellungen nicht von selbst, dass diese Fähigkeit zu den

Tatzeitpunkten gegeben war (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfä-

higkeit 2), zumal der Angeklagte jedenfalls in Fall II.1. „wirres Zeug

geredet“ hat (UA S. 7).“

Randnummer 4

Dem tritt der Senat bei.

Randnummer 5

2. Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bislang getroffenen stehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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