Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.09.2026 – 6 StR 249/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020926B6STR249.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Februar 2026 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber lediglich in Höhe von 85.680 Euro angeordnet wird und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler allein hinsichtlich des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB ergeben.
a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.220 Euro angeordnet. Dabei hat es die festgestellte notwendige tatsächliche Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über die in den Fällen II.1 bis 3, 5, 7 und 10 der Urteilsgründe erzielten Erlöse beweiswürdigend tragfähig belegt. Allerdings ist ihr im Fall II.10 der Urteilsgründe erkennbar ein Rechenfehler unterlaufen. Die Feststellungen hierzu belegen, dass die Gruppierung die Schleusung von 19 Personen für 11.400 Euro durchgeführt hat. Unter Abzug der festgestellten „Gebühren“ in Höhe von zehn Prozent für das sogenannte Hawala-Banking hat der Angeklagte damit indes nur einen Betrag in Höhe von 10.260 Euro und nicht - wie vom Landgericht in die Berechnung des Einziehungsbetrages eingestellt - in Höhe von 10.800 Euro erlangt.
b) Der Senat ändert den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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