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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.08.2023 – 6 StR 230/23

Absehen von der Einziehung durch das Revisionsgericht: Verfahrensökonomische Gründe
Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR230.23.0
Normenkette
§ 421 Abs 1 Nr 2 StPO, § 74 StGB, § 74c StGB

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2023 wird von der Einziehung des Tatmittels abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung eines als Tatmittel genutzten iPads angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des iPads ab. Die bei der Einziehung hier erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.

Randnummer 3

Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschuldigten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander | | Tiemann | | Wenske

| Fritsche | | von Schmettau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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