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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.08.2021 – 6 StR 221/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.450 Euro angeordnet ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat korrigiert den Betrag, in dessen Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird. Das Landgericht hat seiner Berechnung der von der Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse im Fall 1 d der Urteilsgründe versehentlich einen Betrag von 800 Euro statt – wie festgestellt – 700 Euro zugrunde gelegt.

Randnummer 2

Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Randnummer 3

Die Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge S. sich durch die Lektüre der Niederschriften über seine eigenen früheren Vernehmungen auf die Hauptverhandlung vorbereitet hat (UA S. 44). Der beanstandete Erörterungsmangel liegt demgemäß nicht vor.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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