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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.06.2025 – 6 StR 146/25

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR146.25.1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

Bartel Tiemann Fritsche

von Schmettau Dietsch

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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