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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 StR 133/21

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2021 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Senat auf die Revision eines Mitangeklagten gemäß § 357 StPO den Strafausspruch auch bezüglich des Beschwerdeführers teilweise aufgehoben. Zuvor hatte dessen Verteidiger ausdrücklich mitgeteilt, dass gegen eine solche Entscheidung keine Bedenken bestünden. Nunmehr beantragt der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Erstreckung und „vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Randnummer 2

1. Der Antrag auf Aufhebung ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) – grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 220/21).

Randnummer 3

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 – 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 – 6 StR 114/20). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Frist versäumt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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