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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 5 StR 89/23

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR89.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Randnummer 2

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener | | Mosbacher | | Köhler

| Resch | | von Häfen |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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