Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2006 – 5 StR 78/06
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Randnummer 1
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 2006 hat vorgelegen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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