Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 5 StR 678/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs.
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2020) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider König Berger Mosbacher
ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR678.19.0
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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