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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – 5 StR 666/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666.25.0

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

Randnummer 2

Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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