Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 622/07
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 6. März 2008 wird zu Ziffer 2. a) des Beschlusstenors wie folgt berichtigt:
„ … mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und …“
G r ü n d e
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 6. März 2008 war nachträglich zu berichtigen, da für alle Verfahrensbeteiligte sowohl das Versehen als auch das Beschlossene zweifelsfrei aus den Gründen des Beschlusses (insbesondere Seite 8) deutlich wird.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in 5 StR 622/07 entschieden?“