Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – 5 StR 621/12
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Gründe
Die vom Landgericht für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeordnete Kompensation in Form einer Anrechnung von nur drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe ist nicht ausreichend. Das Landgericht hat eine weitere verzögerliche Sachbearbeitung bis zur Erhebung der Anklage und während der Anhängigkeit der Sache beim Amtsgericht nur unzureichend berücksichtigt. Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren erfordert angesichts der nicht allzu schwierigen Beweislage eine höhere Anrechnung. Diese setzt der Senat, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, selbst auf sechs Monate fest.
Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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