Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 609/07
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. , , , als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.
Ihm wird Rechtsanwalt K. , , , als Beistand bestellt.
G r ü n d e
Gründe
Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 609/07 entschieden?“