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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 609/07

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. , , , als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.

Ihm wird Rechtsanwalt K. , , , als Beistand bestellt.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

Zitierte Vorschriften

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