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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 574/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 14. Januar 2021 anhängig geworden.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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