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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.11.2024 – 5 StR 562/24

Formerfordernisse bei elektronischer Übermittlung einer Revision
Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR562.24.0
Normenkette
§ 32a Abs 3 StPO, § 32a Abs 4 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Randnummer 2

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Revision – jeweils nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen – „per EGVP“ an das Landgericht übermittelt. Dies genügt den Formerfordernissen nicht. Zwar sind die Einlegung wie auch die Begründung der Revision als elektronische Dokumente übermittelt worden (§ 32d Satz 2 StPO). Bei Dokumenten, die wie hier nach § 341 Abs. 1 Alt. 2 StPO und § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO schriftlich abzufassen sind, genügt dies allein aber nicht. Ist das Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bedarf es neben der einfachen Signatur der verantwortenden Person der Verwendung eines sicheren Übermittlungsweges (§ 32a Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sich keines der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten Übermittlungswege (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45) bedient. Insbesondere hat er die Dokumente nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO übermittelt. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 − 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54, 55).

Randnummer 3

Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist nicht veranlasst.

Randnummer 4

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Revision wäre sie aber auch unbegründet gewesen.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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