Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.11.2012 – 5 StR 562/12
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 90 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbare Berechnung der entstandenen Schäden, die in den Einzelfällen erheblich differieren und weder die im Einzelfall gezahlten Provisionen noch weitere Schadenspositionen erkennen lassen (vgl. zum Betrugsschaden bei Mobilfunkverträgen: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 433/10, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 73). Darüber hinaus begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Fall 31 (angenommener Schaden 1 €) erheblichen Bedenken. Die nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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